E-Autos sind mehr als nur eine umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Fahrzeugen. Sie bieten Unternehmen zahlreiche steuerliche Vorteile. Ein Elektroauto ist nicht einfach ein Auto mit Batterie, es ist ein Steuerinstrument. In diesem Artikel geht es darum, wie man das E-Auto in die eigene steuerliche Strategie integriert – von der Einkommensteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu den laufenden Kosten.
E-Autos sind mehr als nur eine umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Fahrzeugen. Sie bieten Unternehmen zahlreiche steuerliche Vorteile. Ein Elektroauto ist nicht einfach ein Auto mit Batterie, es ist ein Steuerinstrument. In diesem Artikel geht es darum, wie man das E-Auto in die eigene steuerliche Strategie integriert – von der Einkommensteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu den laufenden Kosten.
Was versteht man unter einem E-Auto?
Um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu kommen, muss man zuerst wissen, was genau unter einem E-Auto verstanden wird. Das ist eigentlich ganz einfach: Als reine Elektrofahrzeuge gelten Fahrzeuge mit einem CO₂-Ausstoß von 0 g/km. Ein Hybridfahrzeug gilt daher nicht als reines Elektroauto und ist somit von allen speziellen steuerlichen Begünstigungen ausgenommen.
Einkommensteuerliche Behandlung
Wie bei einem Kfz mit Verbrennungsmotor stellt sich beim Elektro-Kfz zuerst die Frage nach der Zuordnung: Ist das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen oder Privatvermögen? Um dies herauszufinden, ist die unternehmerische Nutzung von Bedeutung.
Wird das E-Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich verwendet, stellt es notwendiges Betriebsvermögen dar und die tatsächlichen Kosten werden steuerlich geltend gemacht. Sofern die private Nutzung überwiegt, ist das Fahrzeug zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen und die Kosten anhand eines Fahrtenbuches mit dem Kilometergeld anzusetzen. Siehe im Detail auch unseren Artikel „Kfz im Steuerrecht“.
Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) ist auch bei einem Elektroauto die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren festgelegt.
Hinweis: Für Investitionen ab 1.7.2020 kann bei E-Kfz alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Vorteil gilt nicht bei der Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen!
Auch bei den Anschaffungskosten eines E-Autos gibt es die sogenannte “Luxustangente“ zu beachten. Steuerlich anerkannt werden nur Anschaffungskosten bis zu 40.000 EUR brutto. Zu den Anschaffungskosten zählen alle Kosten, die mit der Anschaffung in Verbindung stehen – also zum Beispiel die Erstausstattung an Ladekabeln sowie Anmelde- oder Überstellungskosten.
Übersteigen die Anschaffungskosten bzw. die Leasingraten diese „Luxustangente“, sind Aufwendungen wie wertabhängige Betriebskosten (AfA, Service, Zinsen, Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung etc.) im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig, wonach die Stromkosten bei einem Elektroauto sinngemäß als nicht zu kürzende abzugsfähige Ausgaben zu sehen sind.
Bei gebrauchten E-Pkw/Kombi, die innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, hat eine Kürzung der Aufwendungen oder Ausgaben auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu erfolgen.
Bei gebrauchten E-Pkw/Kombi, die fünf Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, ist hinsichtlich der Kürzung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Der größte Vorteil eines Elektroautos liegt in seiner umsatzsteuerlichen Behandlung. Anders als bei Pkw mit Verbrennungsmotor ist der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines E-Pkw oder -Kombis grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Der E-Pkw muss – anders als im Bereich der Einkommensteuer – mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden, damit ein Vorsteuerabzug (für einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer) überhaupt in Betracht kommt.
Der volle Vorsteuerabzug steht nur bis zu anerkannten Anschaffungskosten von 40.000 EUR brutto (Luxustangente) zu.
Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 EUR und unter 80.000 EUR, kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung.
Sollten die Anschaffungskosten über 80.000 EUR sein, steht kein Vorsteuerabzug mehr zu!
Beispiel:
Die Anschaffungskosten eines E-Pkw betragen 60.000 EUR (brutto), das heißt die Umsatzsteuer beträgt 10.000 EUR. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von 40.000 EUR (brutto), iHv 6.667 EUR zu. Die Differenz in der Höhe von 3.333 EUR ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.
Hinweis:
Demnach ist bei Überschreiten der Anschaffungskosten von 40.000 EUR der Vorsteuerabzug bei E-Pkw/Kombi mit 6.667 EUR gedeckelt. Zuschüsse und Förderungen reduzieren nach Auffassung des BMF die Anschaffungskosten für diese Betrachtung nicht. Diese Regelungen gelten analog für Leasingaufwendungen.
Laufende Betriebskosten
Bei den laufenden Kosten ist zwischen wertabhängigen und wertunabhängigen Betriebskosten zu unterscheiden:
Für wertabhängige laufende Betriebskosten, wie zum Beispiel Versicherungen (Haftpflicht, Vollkasko), Service und Reparaturkosten, steht bei Anschaffungskosten bis 40.000 EUR der volle Vorsteuerabzug zu. Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 EUR und 80.000 EUR ist der Vorsteuerabzug nur vom steuerlich anerkannten Teil möglich. Sollten die Anschaffungskosten 80.000 EUR übersteigen, entfällt der Vorsteuerabzug für wertabhängige laufende Betriebskosten vollständig.
Für wertunabhängige laufende Betriebskosten, wie zum Beispiel Ladestrom, Mauten und Parkgebühren, kann unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Sollte das Elektroauto zusätzlich für Privatfahrten genutzt werden, zum Beispiel durch den Unternehmer selbst, ist dieser Privatanteil ebenfalls durch eine sogenannte Eigenverbrauchsbesteuerung auszuscheiden.
Exkurs: Leasing eines Elektroautos
Beim Leasing eines Elektroautos gibt es keine Unterschiede zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Es muss weiterhin zwischen operativem Leasing (vergleichbar mit einer Miete) und Finanzierungsleasing (vergleichbar mit einem Ratenkauf) unterschieden werden. Dementsprechend ist ein Aktivposten gemäß den steuerlichen Vorschriften anzusetzen. Dieser verhindert, dass durch die relativ kurze Leasingdauer (im Vergleich zur gesetzlichen Abschreibedauer von 8 Jahren) ein übermäßiger Aufwand steuerlich geltend gemacht werden kann.
Ob ein Elektrofahrzeug geleast oder gekauft wird, ist daher aus steuerlicher Sicht irrelevant.
Was versteht man unter
einem E-Auto?
Um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu kommen, muss man zuerst wissen, was genau unter einem E-Auto verstanden wird. Das ist eigentlich ganz einfach: Als reine Elektrofahrzeuge gelten Fahrzeuge mit einem CO₂-Ausstoß von 0 g/km. Ein Hybridfahrzeug gilt daher nicht als reines Elektroauto und ist somit von allen speziellen steuerlichen Begünstigungen ausgenommen.
Einkommensteuerliche
Behandlung
Wie bei einem Kfz mit Verbrennungsmotor stellt sich beim Elektro-Kfz zuerst die Frage nach der Zuordnung: Ist das Fahrzeug notwendiges Betriebsvermögen oder Privatvermögen? Um dies herauszufinden, ist die unternehmerische Nutzung von Bedeutung.
Wird das E-Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich verwendet, stellt es notwendiges Betriebsvermögen dar und die tatsächlichen Kosten werden steuerlich geltend gemacht. Sofern die private Nutzung überwiegt, ist das Fahrzeug zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen und die Kosten anhand eines Fahrtenbuches mit dem Kilometergeld anzusetzen. Siehe im Detail auch unseren Artikel „Kfz im Steuerrecht“.
Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) ist auch bei einem Elektroauto die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren festgelegt.
Hinweis: Für Investitionen ab 1.7.2020 kann bei E-Kfz alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Vorteil gilt nicht bei der Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen!
Auch bei den Anschaffungskosten eines E-Autos gibt es die sogenannte “Luxustangente“ zu beachten. Steuerlich anerkannt werden nur Anschaffungskosten bis zu 40.000 EUR brutto. Zu den Anschaffungskosten zählen alle Kosten, die mit der Anschaffung in Verbindung stehen – also zum Beispiel die Erstausstattung an Ladekabeln sowie Anmelde- oder Überstellungskosten.
Übersteigen die Anschaffungskosten bzw. die Leasingraten diese „Luxustangente“, sind Aufwendungen wie wertabhängige Betriebskosten (AfA, Service, Zinsen, Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung etc.) im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig, wonach die Stromkosten bei einem Elektroauto sinngemäß als nicht zu kürzende abzugsfähige Ausgaben zu sehen sind.
Bei gebrauchten E-Pkw/Kombi, die innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, hat eine Kürzung der Aufwendungen oder Ausgaben auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu erfolgen.
Bei gebrauchten E-Pkw/Kombi, die fünf Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, ist hinsichtlich der Kürzung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen.
Umsatzsteuerliche
Behandlung
Der größte Vorteil eines Elektroautos liegt in seiner umsatzsteuerlichen Behandlung. Anders als bei Pkw mit Verbrennungsmotor ist der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines E-Pkw oder -Kombis grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Der E-Pkw muss – anders als im Bereich der Einkommensteuer – mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden, damit ein Vorsteuerabzug (für einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer) überhaupt in Betracht kommt.
-
Der volle Vorsteuerabzug steht nur bis zu anerkannten Anschaffungskosten von 40.000 EUR brutto (Luxustangente) zu.
-
Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 EUR und unter 80.000 EUR, kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigen-
verbrauchsbesteuerung.
Beispiel:
Die Anschaffungskosten eines E-Pkw betragen 60.000 EUR (brutto), das heißt die Umsatzsteuer beträgt 10.000 EUR. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von 40.000 EUR (brutto), iHv 6.667 EUR zu. Die Differenz in der Höhe von 3.333 EUR ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.
Hinweis:
Demnach ist bei Überschreiten der Anschaffungskosten von 40.000 EUR der Vorsteuerabzug bei E-Pkw/Kombi mit 6.667 EUR gedeckelt. Zuschüsse und Förderungen reduzieren nach Auffassung des BMF die Anschaffungskosten für diese Betrachtung nicht. Diese Regelungen gelten analog für Leasingaufwendungen.
Laufende
Betriebskosten
Bei den laufenden Kosten ist zwischen wertabhängigen und wertunabhängigen Betriebskosten zu unterscheiden:
Für wertabhängige laufende Betriebskosten, wie zum Beispiel Versicherungen (Haftpflicht, Vollkasko), Service und Reparaturkosten, steht bei Anschaffungskosten bis 40.000 EUR der volle Vorsteuerabzug zu. Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 EUR und 80.000 EUR ist der Vorsteuerabzug nur vom steuerlich anerkannten Teil möglich. Sollten die Anschaffungskosten 80.000 EUR übersteigen, entfällt der Vorsteuerabzug für wertabhängige laufende Betriebskosten vollständig.
Für wertunabhängige laufende Betriebskosten, wie zum Beispiel Ladestrom, Mauten und Parkgebühren, kann unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Sollte das Elektroauto zusätzlich für Privatfahrten genutzt werden, zum Beispiel durch den Unternehmer selbst, ist dieser Privatanteil ebenfalls durch eine sogenannte Eigenverbrauchsbesteuerung auszuscheiden.
Exkurs: Leasing
eines Elektroautos
Beim Leasing eines Elektroautos gibt es keine Unterschiede zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Es muss weiterhin zwischen operativem Leasing (vergleichbar mit einer Miete) und Finanzierungsleasing (vergleichbar mit einem Ratenkauf) unterschieden werden. Dementsprechend ist ein Aktivposten gemäß den steuerlichen Vorschriften anzusetzen. Dieser verhindert, dass durch die relativ kurze Leasingdauer (im Vergleich zur gesetzlichen Abschreibedauer von 8 Jahren) ein übermäßiger Aufwand steuerlich geltend gemacht werden kann.
Ob ein Elektrofahrzeug geleast oder gekauft wird, ist daher aus steuerlicher Sicht irrelevant.
- Elektroauto mit einer Wallbox
- Elektroauto mit einer Wallbox
Förderungen
Für Elektroautos gibt es (noch) viele unterschiedliche Förderungen. Diese können beispielsweise als Ladetarifförderungen und Investitionskostenzuschüsse bestehen.
Infos zu aktuellen Förderungen für Betriebe finden Sie hier. Eine Übersicht aller Förderungen finden Sie unter oesterreich.gv.at.
Weitere Besonderheiten:
- Keine Ansetzung eines Sachbezugs bei der privaten Nutzung eines arbeitgebereigenen Elektroautos durch den Dienstnehmer oder einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer.
- Für Elektroautos fällt keine Nova an.
- IG-L – Gesetzliche Ausnahme bei Geschwindigkeits-
begrenzungen. Ein grünes Kennzeichen ist Voraussetzung dafür, dass diese Art von Geschwindigkeits-
beschränkungen für Elektrofahrzeuge nicht gelten. - In einigen Städten gab bzw. gibt es noch die Ausnahme für Gratis-Parken.
- Bei Versicherung eines Elektrofahrzeugs entfällt die motorbezogene Versicherungssteuer.
- Seit dem 01.01.2023 besteht die Möglichkeit, die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) zu verkaufen und dafür eine Prämie zu erhalten. Die Höhe dieser Prämie hängt vom jeweiligen Anbieter und Fahrzeug ab und steht sowohl Privatpersonen als auch Unternehmern zur Verfügung.
- Geltendmachung des Investitionsfreibetrags.
Förderungen
Für Elektroautos gibt es (noch) viele unterschiedliche Förderungen. Diese können beispielsweise als Ladetarifförderungen und Investitionskostenzuschüsse bestehen.
Infos zu aktuellen Förderungen für Betriebe finden Sie hier. Eine Übersicht aller Förderungen finden Sie unter oesterreich.gv.at.
Weitere Besonderheiten:
- Keine Ansetzung eines Sachbezugs bei der privaten Nutzung eines arbeitgebereigenen Elektroautos durch den Dienstnehmer oder einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer.
- Für Elektroautos fällt keine Nova an.
- IG-L – Gesetzliche Ausnahme bei Geschwindigkeitsbegrenzungen. Ein grünes Kennzeichen ist Voraussetzung dafür, dass diese Art von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Elektrofahrzeuge nicht gelten.
- In einigen Städten gab bzw. gibt es noch die Ausnahme für Gratis-Parken.
- Bei Versicherung eines Elektrofahrzeugs entfällt die motorbezogene Versicherungssteuer.
- Seit dem 01.01.2023 besteht die Möglichkeit, die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) zu verkaufen und dafür eine Prämie zu erhalten. Die Höhe dieser Prämie hängt vom jeweiligen Anbieter und Fahrzeug ab und steht sowohl Privatpersonen als auch Unternehmern zur Verfügung.
- Geltendmachung des Investitionsfreibetrags.
Folgende Fragen können vor der Anschaffung eines Elektroautos hilfreich sein:
- Bin ich als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt?
- Wird ein betriebliches Elektrofahrzeug benötigt?
- Ist die Reichweite – vor allem im Winter – ausreichend?
- Ist eine betriebliche/private/öffentliche Ladeinfrastruktur vorhanden?
- Kann eine Ladezeit von mehreren Stunden eingeplant werden?
- Gibt es Förderungen?
- Gibt es eine Garantie auf das Fahrzeug oder die Batterie?
- Wäre mein Mitarbeiter mit einem Elektroauto zufrieden?
Sachbezugsfalle
Wenn ein Firmen-Elektrofahrzeug vorliegt, das einen sogenannten "Range Extender" (Reichweitenverlängerer) eingebaut hat, ist trotzdem ein Sachbezug anzusetzen! Ebenfalls sind Hybridfahrzeuge keine reinen Elektrofahrzeuge und auch dort ist ein Sachbezug anzusetzen!
*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Folgende Fragen können vor der Anschaffung eines Elektroautos hilfreich sein:
- Bin ich als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt?
- Wird ein betriebliches Elektrofahrzeug benötigt?
- Ist die Reichweite – vor allem im Winter – ausreichend?
- Ist eine betriebliche/private/öffentliche Ladeinfrastruktur vorhanden?
- Kann eine Ladezeit von mehreren Stunden eingeplant werden?
- Gibt es Förderungen?
- Gibt es eine Garantie auf das Fahrzeug oder die Batterie?
- Wäre mein Mitarbeiter mit einem Elektroauto zufrieden?
Sachbezugsfalle
Wenn ein Firmen-Elektrofahrzeug vorliegt, das einen sogenannten "Range Extender" (Reichweitenverlängerer) eingebaut hat, ist trotzdem ein Sachbezug anzusetzen! Ebenfalls sind Hybridfahrzeuge keine reinen Elektrofahrzeuge und auch dort ist ein Sachbezug anzusetzen!
*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.