Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie Sie Ihre beruflichen Fahrten steuerlich vorteilhaft gestalten können? Ab dem 1. Jänner 2025 wird das Kilometergeld in Österreich für die betriebliche Nutzung Ihres privaten Pkws auf 50 Cent pro Kilometer angehoben. Diese Regelung bietet Ihnen eine hervorragende Gelegenheit, Ihre Fahrtkosten einfach und effektiv abzurechnen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Kilometergeld-Erhöhung und wie Sie die neuen Möglichkeiten für Ihre Steuererklärung ausschöpfen können.
Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie Sie Ihre beruflichen Fahrten steuerlich vorteilhaft gestalten können? Ab dem 1. Jänner 2025 wird das Kilometergeld in Österreich für die betriebliche Nutzung Ihres privaten Pkws auf 50 Cent pro Kilometer angehoben. Diese Regelung bietet Ihnen eine hervorragende Gelegenheit, Ihre Fahrtkosten einfach und effektiv abzurechnen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Kilometergeld-Erhöhung und wie Sie die neuen Möglichkeiten für Ihre Steuererklärung ausschöpfen können.
Kilometergeld
Kosten, die durch beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) entstehen, können mit dem sogenannten Kilometergeld pauschal geltend gemacht werden. Diese Pauschale wirkt in der Einkommensteuererklärung steuermindernd, sofern Fahrtenbuchaufzeichnungen vorliegen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann bei einer Fahrzeugnutzung unter 50 % für betriebliche Zwecke ein pauschaler Abzugsbetrag berücksichtigt werden, der je nach Fahrzeugtyp und Anzahl der beförderten Personen variiert.
Das amtliche Kilometergeld seit 1. Jänner 2011:
- Motorrad: 0,24 €/km
- Pkw und Kombi: 0,42 €/km
- Für jeden dienstlichen Mitfahrer: 0,05 €/km
- Fahrrad und E-Bikes: 0,38 €/km
Das amtliche Kilometergeld ab 1. Jänner 2025:
- Motorrad: 0,50 €/km
- Pkw und Kombi: 0,50 €/km
- Für jeden dienstlichen Mitfahrer: 0,15 €/km
- Fahrrad und E-Bikes: 0,50 €/km
Hinweis: Wird das Fahrzeug hingegen überwiegend betrieblich genutzt, wird es steuerlich vollständig dem Betriebsvermögen zugeordnet und gilt nicht mehr als Privatfahrzeug. In diesem Fall sind sämtliche Fahrzeugkosten einzeln zu erfassen und der privat genutzte Anteil muss mithilfe eines Fahrtenbuchs genau ermittelt und anteilig ausgeschieden werden. Dazu zählen beispielsweise die Anschaffungskosten, Versicherungen, Treibstoff und Instandhaltungskosten.
Abgeltung aller Kosten
Durch das Kilometergeld werden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug abgegolten und können daher nicht mehr in der Steuererklärung als Abzugsposten angesetzt werden.
Hier ein paar Beispiele:
- Absetzung für Abnutzung (anteilige Anschaffungskosten)
- Treibstoff und Öl
- Parkgebühren und Maut
- Autobahnvignette
- Reparaturkosten
- Servicekosten
- Zusatzausrüstung (z. B. Winterreifen, Autoradio)
- Steuern und Gebühren
- Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung)
- Finanzierungskosten
- Mitgliedsbeiträge
Hinweis: Lediglich Schäden, die durch höhere Gewalt, wie beispielsweise Unfallkosten, verursacht wurden, können unter Umständen zusätzlich geltend gemacht werden.
Voraussetzungen
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anwendung des pauschalen Kilometergeldes erfüllt sein:
- Betriebliche Veranlassung der einzelnen Fahrt.
- Maximal zulässige betriebliche Nutzung pro Jahr: 30.000 km für Pkw und Motorräder sowie 1.500 km für Fahrräder (ab dem 1. Januar 2025 auf 3.000 km erhöht).
- Fahrtenbuch: Eine detaillierte Aufzeichnung ist erforderlich und muss strengen Vorgaben entsprechen. Es sollte fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt werden. Die Einträge müssen Datum, Ziel, Uhrzeit, Kilometerstand, Zweck sowie die Anzahl der zurückgelegten Kilometer (unterteilt in privat und betrieblich) enthalten.
Kfz eines Angehörigen
Wenn der Steuerpflichtige gelegentlich das private Kfz eines Angehörigen unentgeltlich für betriebliche Fahrten nutzt, lassen die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) ausnahmsweise das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgabe zu. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige die entsprechenden Kosten (wie Benzin, Parkgebühren usw.) trägt.
Beispiel aus der Praxis
Das Fahrzeug eines Unternehmers befindet sich aktuell in der Werkstatt, und für eine wichtige Fahrt zu einem Kunden in Wien benötigt er kurzfristig ein Fahrzeug. In dieser Situation greift er auf das private Auto seines Bruders zurück und fährt die Strecke von Linz nach Wien und zurück. Für diese Fahrt kann er das amtliche Kilometergeld von 0,42 EUR pro gefahrenem Kilometer (ab 1. Jänner 2025 0,50 EUR) als Betriebsausgabe geltend machen. In diesem Fall entstehen für seinen Bruder keinerlei steuerpflichtigen Einnahmen.
Bei gemieteten Fahrzeugen besteht die Möglichkeit, das amtliche Kilometergeld anstelle der tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen, sofern das Fahrzeug für einen Zeitraum von maximal einem Monat gemietet wird. Dies gilt auch, wenn der Mietwagen überwiegend privat genutzt wird.
Kilometergeld
Kosten, die durch beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) entstehen, können mit dem sogenannten Kilometergeld pauschal geltend gemacht werden. Diese Pauschale wirkt in der Einkommensteuererklärung steuermindernd, sofern Fahrtenbuchaufzeichnungen vorliegen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann bei einer Fahrzeugnutzung unter 50 % für betriebliche Zwecke ein pauschaler Abzugsbetrag berücksichtigt werden, der je nach Fahrzeugtyp und Anzahl der beförderten Personen variiert.
Das amtliche Kilometergeld seit 1. Jänner 2011:
- Motorrad: 0,24 €/km
- Pkw und Kombi: 0,42 €/km
- Für jeden dienstlichen Mitfahrer: 0,05 €/km
- Fahrrad und E-Bikes: 0,38 €/km
Das amtliche Kilometergeld ab 1. Jänner 2025:
- Motorrad: 0,50 €/km
- Pkw und Kombi: 0,50 €/km
- Für jeden dienstlichen Mitfahrer: 0,15 €/km
- Fahrrad und E-Bikes: 0,50 €/km
Hinweis: Wird das Fahrzeug hingegen überwiegend betrieblich genutzt, wird es steuerlich vollständig dem Betriebsvermögen zugeordnet und gilt nicht mehr als Privatfahrzeug. In diesem Fall sind sämtliche Fahrzeugkosten einzeln zu erfassen und der privat genutzte Anteil muss mithilfe eines Fahrtenbuchs genau ermittelt und anteilig ausgeschieden werden. Dazu zählen beispielsweise die Anschaffungskosten, Versicherungen, Treibstoff und Instandhaltungskosten.
Abgeltung aller Kosten
Durch das Kilometergeld werden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug abgegolten und können daher nicht mehr in der Steuererklärung als Abzugsposten angesetzt werden.
Hier ein paar Beispiele:
- Absetzung für Abnutzung (anteilige Anschaffungskosten)
- Treibstoff und Öl
- Parkgebühren und Maut
- Autobahnvignette
- Reparaturkosten
- Servicekosten
- Zusatzausrüstung (z. B. Winterreifen, Autoradio)
- Steuern und Gebühren
- Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung)
- Finanzierungskosten
- Mitgliedsbeiträge
Hinweis: Lediglich Schäden, die durch höhere Gewalt, wie beispielsweise Unfallkosten, verursacht wurden, können unter Umständen zusätzlich geltend gemacht werden.
Voraussetzungen
Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anwendung des pauschalen Kilometergeldes erfüllt sein:
- Betriebliche Veranlassung der einzelnen Fahrt.
- Maximal zulässige betriebliche Nutzung pro Jahr: 30.000 km für Pkw und Motorräder sowie 1.500 km für Fahrräder (ab dem 1. Januar 2025 auf 3.000 km erhöht).
- Fahrtenbuch: Eine detaillierte Aufzeichnung ist erforderlich und muss strengen Vorgaben entsprechen. Es sollte fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt werden. Die Einträge müssen Datum, Ziel, Uhrzeit, Kilometerstand, Zweck sowie die Anzahl der zurückgelegten Kilometer (unterteilt in privat und betrieblich) enthalten.
Kfz eines Angehörigen
Wenn der Steuerpflichtige gelegentlich das private Kfz eines Angehörigen unentgeltlich für betriebliche Fahrten nutzt, lassen die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) ausnahmsweise das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgabe zu. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige die entsprechenden Kosten (wie Benzin, Parkgebühren usw.) trägt.
Beispiel aus der Praxis
Das Fahrzeug eines Unternehmers befindet sich aktuell in der Werkstatt, und für eine wichtige Fahrt zu einem Kunden in Wien benötigt er kurzfristig ein Fahrzeug. In dieser Situation greift er auf das private Auto seines Bruders zurück und fährt die Strecke von Linz nach Wien und zurück. Für diese Fahrt kann er das amtliche Kilometergeld von 0,42 EUR pro gefahrenem Kilometer (ab 1. Jänner 2025 0,50 EUR) als Betriebsausgabe geltend machen. In diesem Fall entstehen für seinen Bruder keinerlei steuerpflichtigen Einnahmen.
Bei gemieteten Fahrzeugen besteht die Möglichkeit, das amtliche Kilometergeld anstelle der tatsächlichen Aufwendungen abzurechnen, sofern das Fahrzeug für einen Zeitraum von maximal einem Monat gemietet wird. Dies gilt auch, wenn der Mietwagen überwiegend privat genutzt wird.
Es ist auf jeden Fall ratsam, alle Belege für Tankkosten, Reinigung, Reparaturen, Garagenkosten usw. aufzubewahren, um bei mehr als 30.000 betrieblichen Kilometern pro Jahr eine solide Grundlage für die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten zu haben. Die Obergrenze für die betrieblich gefahrenen Kilometer bei Fahrrädern wird von 1.500 auf 3.000 km pro Jahr angehoben. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.
*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Es ist auf jeden Fall ratsam, alle Belege für Tankkosten, Reinigung, Reparaturen, Garagenkosten usw. aufzubewahren, um bei mehr als 30.000 betrieblichen Kilometern pro Jahr eine solide Grundlage für die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten zu haben. Die Obergrenze für die betrieblich gefahrenen Kilometer bei Fahrrädern wird von 1.500 auf 3.000 km pro Jahr angehoben. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.
*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.