KFZ im Steuerrecht

Steuerliche Behandlung von Pkw und Kombi

KFZ im Steuerrecht

Steuerliche Behandlung von Pkw und Kombi
KFZ-STEUERRECHT         BETRIEBSVERMÖGEN          PRIVATVERMÖGEN          ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG          KILOMETERGELD          UMSATZSTEUER         VORSTEUER         
KFZ-STEUERRECHT    BETRIEBSVERMÖGEN     PRIVATVERMÖGEN     ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG     KILOMETERGELD     UMSATZSTEUER    VORSTEUER    

Für viele Unternehmer ist das Auto oft unverzichtbar. Doch wie werden Kfz im Steuerrecht tatsächlich behandelt? In diesem Artikel bieten wir Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regelungen für Pkws und Kombis sowie einen kurzen Einblick in die steuerlichen Aspekte von Fiskal-Lkws. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Fahrzeugkosten strategisch nutzen und die finanzielle Belastung für Ihr Unternehmen effektiv minimieren können.

Für viele Unternehmer ist das Auto oft unverzichtbar. Doch wie werden Kfz im Steuerrecht tatsächlich behandelt? In diesem Artikel bieten wir Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regelungen für Pkws und Kombis sowie einen kurzen Einblick in die steuerlichen Aspekte von Fiskal-Lkws. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Fahrzeugkosten strategisch nutzen und die finanzielle Belastung für Ihr Unternehmen effektiv minimieren können.

Einkommensteuerliche Behandlung von Pkw und Kombi

Grundsätzlich ist im ersten Schritt zu klären, ob das Fahrzeug dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist. Bei gemischter Nutzung entscheidet das Überwiegensprinzip, basierend auf der Jahreskilometerleistung.

Wird das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 %) betrieblich genutzt, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen und sämtliche damit verbundenen Kosten können voll als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen Ausgaben wie AfA (Absetzung für Abnutzung), Leasingraten, Treibstoff, Versicherungen, Instandhaltung, Parkgebühren, Mauten, Finanzierungskosten und vieles mehr. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung ist nachzuweisen, das erfolgt in der Regel durch ein Fahrtenbuch. Für die private Nutzung ist ein entsprechender Privatanteil von den Gesamtkosten auszuscheiden.

Wird das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 %) privat genutzt, zählt es zum notwendigen Privatvermögen. Die Aufwendungen, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, können bei entsprechendem Nachweis der tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Zur Vereinfachung kann hierfür ein Pauschalbetrag pro gefahrenem Kilometer, das sogenannte Kilometergeld, angesetzt werden.

Angemessenheitsgrenze

Für Pkw und Kombi gilt die sogenannte „Angemessenheitsprüfung“. Die maximal steuerlich anerkannten Anschaffungskosten, einschließlich aller Sonderausstattungen (wie z. B. Klimaanlage, Allradantrieb, Alufelgen, serienmäßig eingebautes Autoradio bzw. Navigationssystem), belaufen sich auf höchstens 40.000 EUR inklusive Umsatzsteuer und NoVA. Dies stellt die sogenannte „Luxustangente“ dar.

Nicht unter die Grenze von 40.000 EUR fallen folgende Wirtschaftsgüter: Autofunk, Autotelefon, Taxameter, nachträglich eingebautes Navigationssystem, Computer-Fahrtenbuch usw.

Bei Gebrauchtwagen zählt grundsätzlich der ursprüngliche Neupreis. Nur bei Gebrauchtwagen, die älter als fünf Jahre sind, werden die tatsächlichen Anschaffungskosten als Grundlage für die maximal steuerlich absetzbaren Kosten herangezogen.

Ist das Fahrzeug teurer, werden wertabhängige Aufwendungen wie beispielsweise AfA (Absetzung für Abnutzung), Finanzierungskosten, Kaskoversicherung, Haftpflichtversicherung (einschließlich Versicherungssteuer), Servicekosten und Zinsen anteilig gekürzt. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Leasingfahrzeuge.

Nicht wertabhängige Betriebskosten, wie beispielsweise Treibstoffe, Parkgebühren, Mautgebühren sind davon nicht betroffen.

Eine Angemessenheitsprüfung entfällt für bestimmte steuerlich anerkannten Fahrzeugtypen, die als Fiskal-Lkws bezeichnet werden. Die aktuelle Liste der begünstigten Fahrzeuge finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen: BMF – Vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge.

Überschreitung der Angemessenheitsgrenze

Beispiel: Ein Pkw wird um 50.000 EUR (inkl. USt und NoVA) angeschafft. Die Angemessenheitsgrenze liegt bei 40.000 EUR, somit übersteigen die Anschaffungskosten die Grenze um 20 %. Dieser Überschreitungsanteil von 20 % wird als „Luxustangente“ angesetzt.

Die gesetzliche Abschreibungsdauer beträgt acht Jahre, was zu einer jährlichen Abschreibung von 6.250 EUR führt. Nach Kürzung um die Luxustangente von 20 % (= 1.250 EUR) ergibt sich eine angemessene Abschreibung von 5.000 EUR. Der steuerpflichtige Gewinn erhöht sich dadurch um 1.250 EUR.

Sind die anschaffungskostenabhängigen Aufwendungen beispielsweise 2.500 EUR pro Jahr, werden auch diese um 20 % (= 500 EUR) gekürzt, wodurch sich der steuerpflichtige Gewinn um weitere 500 EUR erhöht.

Ausscheiden des Privatanteils

Von der AfA (Absetzung für Abnutzung), den Leasingraten und den Betriebskosten ist ein Privatanteil in Höhe der privaten Nutzung abzuziehen. Der Privatanteil wird in der Regel durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen.

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten für Unternehmer als betriebliche Fahrten. Wenn ein Unternehmer zwei Wohnsitze hat und einen davon nur zeitweise, zum Beispiel als Sommerwohnsitz, nutzt, werden lediglich die Kilometer vom näher gelegenen Hauptwohnsitz als betriebliche Fahrten anerkannt.

Gesetzliche Abschreibungsdauer

Für Pkw und Kombis ist im Gesetz eine Mindestnutzungsdauer von acht Jahren festgelegt, die für Neufahrzeuge gilt. Bei Gebrauchtfahrzeugen kann die Anzahl der Jahre im Vorbesitz von den vorgesehenen acht Jahren abgezogen werden.

Pkw und Kombi: Betriebliche Nutzung unter 50 %

Ein Kfz, das ein Unternehmer erworben oder geleast hat und weniger als 50 % für betriebliche Zwecke nutzt, wird als notwendiges Privatvermögen betrachtet. In diesem Fall besteht die Wahl zwischen der Abrechnung über Kilometergeld oder der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, die entsprechend dem Ausmaß der betrieblichen Nutzung geltend gemacht werden können. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung erfolgt in der Regel über ein Fahrtenbuch.

Kilometergeld-Verrechnung: Bei der Nutzung eines privaten Fahrzeugs für betriebliche Fahrten haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, bis zu maximal 30.000 km pro Jahr das amtliche Kilometergeld von 0,42 EUR/km für Pkw und Kombis (ab dem 1.1.2025 0,50 EUR/km) anstelle der tatsächlichen Kosten als Betriebsausgabe anzusetzen. Für Fahrten über 30.000 km kann entweder das Kilometergeld für die ersten 30.000 km oder die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Wird das Kilometergeld gewählt, sind damit alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs abgegolten. Dazu gehören z. B. die Absetzung für Abnutzung (Wertverlust des PKWs), Treibstoff, Strom für Elektrofahrzeuge, Öl, Service- und Reparaturkosten, Steuern, Gebühren, Mautgebühren, Autobahnvignetten, Versicherungen aller Art sowie Mitgliedsbeiträge und Finanzierungskosten. Lediglich Unfallkosten, die auf betrieblichen Fahrten verursacht wurden, sind zusätzlich absetzbar, sofern sie nicht durch eine Versicherung ersetzt werden.

Für umfassende Informationen und zusätzliche Aspekte des Kilometergeldes, einschließlich aktueller Sätze und Ausnahmen, empfehlen wir Ihnen, unseren nächsten Artikel zum Thema Kilometergeld zu lesen.

Einkommensteuerliche
Behandlung von Pkw
und Kombi

Grundsätzlich ist im ersten Schritt zu klären, ob das Fahrzeug dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist. Bei gemischter Nutzung entscheidet das Überwiegensprinzip, basierend auf der Jahreskilometerleistung.

Wird das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 %) betrieblich genutzt, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen und sämtliche damit verbundenen Kosten können voll als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen Ausgaben wie AfA (Absetzung für Abnutzung), Leasingraten, Treibstoff, Versicherungen, Instandhaltung, Parkgebühren, Mauten, Finanzierungskosten und vieles mehr. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung ist nachzuweisen, das erfolgt in der Regel durch ein Fahrtenbuch. Für die private Nutzung ist ein entsprechender Privatanteil von den Gesamtkosten auszuscheiden.

Wird das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 %) privat genutzt, zählt es zum notwendigen Privatvermögen. Die Aufwendungen, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, können bei entsprechendem Nachweis der tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Zur Vereinfachung kann hierfür ein Pauschalbetrag pro gefahrenem Kilometer, das sogenannte Kilometergeld, angesetzt werden.

Angemessenheits-
grenze

Für Pkw und Kombi gilt die sogenannte „Angemessenheitsprüfung“. Die maximal steuerlich anerkannten Anschaffungskosten, einschließlich aller Sonderausstattungen (wie z. B. Klimaanlage, Allradantrieb, Alufelgen, serienmäßig eingebautes Autoradio bzw. Navigationssystem), belaufen sich auf höchstens 40.000 EUR inklusive Umsatzsteuer und NoVA. Dies stellt die sogenannte „Luxustangente“ dar.

Nicht unter die Grenze von 40.000 EUR fallen folgende Wirtschaftsgüter: Autofunk, Autotelefon, Taxameter, nachträglich eingebautes Navigationssystem, Computer-Fahrtenbuch usw.

Bei Gebrauchtwagen zählt grundsätzlich der ursprüngliche Neupreis. Nur bei Gebrauchtwagen, die älter als fünf Jahre sind, werden die tatsächlichen Anschaffungskosten als Grundlage für die maximal steuerlich absetzbaren Kosten herangezogen.

Ist das Fahrzeug teurer, werden wertabhängige Aufwendungen wie beispielsweise AfA (Absetzung für Abnutzung), Finanzierungskosten, Kaskoversicherung, Haftpflichtversicherung (einschließlich Versicherungssteuer), Servicekosten und Zinsen anteilig gekürzt. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Leasingfahrzeuge.

Nicht wertabhängige Betriebskosten, wie beispielsweise Treibstoffe, Parkgebühren, Mautgebühren sind davon nicht betroffen.

Eine Angemessenheitsprüfung entfällt für bestimmte steuerlich anerkannten Fahrzeugtypen, die als Fiskal-Lkws bezeichnet werden. Die aktuelle Liste der begünstigten Fahrzeuge finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen: BMF – Vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge.

Überschreitung der
Angemessenheits-
grenze

Beispiel: Ein Pkw wird um 50.000 EUR (inkl. USt und NoVA) angeschafft. Die Angemessenheitsgrenze liegt bei 40.000 EUR, somit übersteigen die Anschaffungskosten die Grenze um 20 %. Dieser Überschreitungsanteil von 20 % wird als „Luxustangente“ angesetzt.

Die gesetzliche Abschreibungsdauer beträgt acht Jahre, was zu einer jährlichen Abschreibung von 6.250 EUR führt. Nach Kürzung um die Luxustangente von 20 % (= 1.250 EUR) ergibt sich eine angemessene Abschreibung von 5.000 EUR. Der steuerpflichtige Gewinn erhöht sich dadurch um 1.250 EUR.

Sind die anschaffungskostenabhängigen Aufwendungen beispielsweise 2.500 EUR pro Jahr, werden auch diese um 20 % (= 500 EUR) gekürzt, wodurch sich der steuerpflichtige Gewinn um weitere 500 EUR erhöht.

Ausscheiden des
Privatanteils

Von der AfA (Absetzung für Abnutzung), den Leasingraten und den Betriebskosten ist ein Privatanteil in Höhe der privaten Nutzung abzuziehen. Der Privatanteil wird in der Regel durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen.

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten für Unternehmer als betriebliche Fahrten. Wenn ein Unternehmer zwei Wohnsitze hat und einen davon nur zeitweise, zum Beispiel als Sommerwohnsitz, nutzt, werden lediglich die Kilometer vom näher gelegenen Hauptwohnsitz als betriebliche Fahrten anerkannt.

Gesetzliche
Abschreibungsdauer

Für Pkw und Kombis ist im Gesetz eine Mindestnutzungsdauer von acht Jahren festgelegt, die für Neufahrzeuge gilt. Bei Gebrauchtfahrzeugen kann die Anzahl der Jahre im Vorbesitz von den vorgesehenen acht Jahren abgezogen werden.

Pkw und Kombi:
Betriebliche Nutzung
unter 50 %

Ein Kfz, das ein Unternehmer erworben oder geleast hat und weniger als 50 % für betriebliche Zwecke nutzt, wird als notwendiges Privatvermögen betrachtet. In diesem Fall besteht die Wahl zwischen der Abrechnung über Kilometergeld oder der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, die entsprechend dem Ausmaß der betrieblichen Nutzung geltend gemacht werden können. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung erfolgt in der Regel über ein Fahrtenbuch.

Kilometergeld-Verrechnung: Bei der Nutzung eines privaten Fahrzeugs für betriebliche Fahrten haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, bis zu maximal 30.000 km pro Jahr das amtliche Kilometergeld von 0,42 EUR/km für Pkw und Kombis (ab dem 1.1.2025 0,50 EUR/km) anstelle der tatsächlichen Kosten als Betriebsausgabe anzusetzen. Für Fahrten über 30.000 km kann entweder das Kilometergeld für die ersten 30.000 km oder die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Wird das Kilometergeld gewählt, sind damit alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs abgegolten. Dazu gehören z. B. die Absetzung für Abnutzung (Wertverlust des PKWs), Treibstoff, Strom für Elektrofahrzeuge, Öl, Service- und Reparaturkosten, Steuern, Gebühren, Mautgebühren, Autobahnvignetten, Versicherungen aller Art sowie Mitgliedsbeiträge und Finanzierungskosten. Lediglich Unfallkosten, die auf betrieblichen Fahrten verursacht wurden, sind zusätzlich absetzbar, sofern sie nicht durch eine Versicherung ersetzt werden.

Für umfassende Informationen und zusätzliche Aspekte des Kilometergeldes, einschließlich aktueller Sätze und Ausnahmen, empfehlen wir Ihnen, unseren nächsten Artikel zum Thema Kilometergeld zu lesen.

Bevor Sie einen Pkw anschaffen, sollten Sie prüfen, ob ein steuerlich begünstigter Lkw, Klein-Lkw, Kastenwagen, Pritschenwagen oder Kleinbus nicht die günstigere Wahl wäre. Diese Fahrzeuge bieten im Vergleich zu Pkw und Kombi folgende Vorteile:

  • Keine Angemessenheitsprüfung: Anschaffungskosten von über 40.000 EUR sind möglich.
  • Kürzere Nutzungsdauer: Die Nutzungsdauer kann auf betriebsübliche vier bis fünf Jahre festgelegt werden, anstelle von acht Jahren.
  • Vorsteuerabzug: Für Anschaffungskosten sowie laufende Betriebskosten.
  • Keine Kürzung der Betriebskosten: Es gibt keine Luxusgrenze.

Bevor Sie einen Pkw anschaffen, sollten Sie prüfen, ob ein steuerlich begünstigter Lkw, Klein-Lkw, Kastenwagen, Pritschenwagen oder Kleinbus nicht die günstigere Wahl wäre. Diese Fahrzeuge bieten im Vergleich zu Pkw und Kombi folgende Vorteile:

  • Keine Angemessenheitsprüfung: Anschaffungskosten von über 40.000 EUR sind möglich.
  • Kürzere Nutzungsdauer: Die Nutzungsdauer kann auf betriebsübliche vier bis fünf Jahre festgelegt werden, anstelle von acht Jahren.
  • Vorsteuerabzug: Für Anschaffungskosten sowie laufende Betriebskosten.
  • Keine Kürzung der Betriebskosten: Es gibt keine Luxusgrenze.

Umsatzsteuerliche
Behandlung von
Pkw und Kombi

Jede Lieferung und sonstige Leistung (sowie die Einfuhr), die mit der Anschaffung, Miete (Leasing) oder dem laufenden Betrieb von Pkw, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern verbunden ist, wird als nicht für das Unternehmen ausgeführt betrachtet. Das bedeutet, dass der Unternehmer in diesem Zusammenhang als Letztverbraucher eingestuft wird und somit trotz betrieblicher Nutzung im Allgemeinen keinen Vorsteuerabzug erhält.

Vom Abzugsverbot sind nicht nur Anschaffungskosten und Leasingraten betroffen, sondern auch alle laufenden Kosten wie beispielsweise Treibstoffe, Reparaturen, Mautgebühren, Garagierung etc.

Folgende Pkw und Kombis sind vom Vorsteuerabzugsverbot nicht betroffen: Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Transportbegleitfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge, die zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung (Mietwagen, Hotelwagen, Taxi) oder gewerblichen Vermietung (Leasingfahrzeuge) dienen, Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Pkw und Kombis mit 0 Gramm CO2-Ausstoß (Elektroautos) sowie Krafträder und Elektrofahrräder mit 0 Gramm CO2-Ausstoß.

Umsatzsteuer beim
Eigenimport eines
Pkw oder Kombi

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Unternehmer, der kein Kfz-Händler ist, einen Pkw oder Kombi, den er zu mindestens 10 % betrieblich nutzt, in einem anderen EU-Mitgliedstaat kauft und in Österreich verwendet. Dieser Fall wird im Folgenden beschrieben.

Kauf von einem KFZ-Händler: Wird ein Neufahrzeug von einem ausländischen Kfz-Händler erworben, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, für die keine Umsatzsteuer berechnet wird. Der österreichische Unternehmer führt jedoch einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich durch und schuldet dafür die österreichische Umsatzsteuer in Höhe von 20 %. Aufgrund des Vorsteuerabzugsverbots für Pkw und Kombis kann er die Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb nicht abziehen.

Kauf von einer Privatperson: Innerhalb der EU gilt für Neufahrzeuge das Bestimmungslandprinzip. Dieses Prinzip kommt auch bei Geschäften zur Anwendung, an denen Privatpersonen beteiligt sind. Das bedeutet, dass auch beim Kauf eines Neufahrzeugs von einer Privatperson aus einem anderen EU-Land eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Ein Privatkäufer, der das Neufahrzeug nach Österreich importiert, muss daher ebenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern.

*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Pkw und Kombi

Jede Lieferung und sonstige Leistung (sowie die Einfuhr), die mit der Anschaffung, Miete (Leasing) oder dem laufenden Betrieb von Pkw, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern verbunden ist, wird als nicht für das Unternehmen ausgeführt betrachtet. Das bedeutet, dass der Unternehmer in diesem Zusammenhang als Letztverbraucher eingestuft wird und somit trotz betrieblicher Nutzung im Allgemeinen keinen Vorsteuerabzug erhält.

Vom Abzugsverbot sind nicht nur Anschaffungskosten und Leasingraten betroffen, sondern auch alle laufenden Kosten wie beispielsweise Treibstoffe, Reparaturen, Mautgebühren, Garagierung etc.

Folgende Pkw und Kombis sind vom Vorsteuerabzugsverbot nicht betroffen: Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Transportbegleitfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge, die zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung (Mietwagen, Hotelwagen, Taxi) oder gewerblichen Vermietung (Leasingfahrzeuge) dienen, Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Pkw und Kombis mit 0 Gramm CO2-Ausstoß (Elektroautos) sowie Krafträder und Elektrofahrräder mit 0 Gramm CO2-Ausstoß.

Umsatzsteuer beim Eigenimport eines Pkw oder Kombi

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Unternehmer, der kein Kfz-Händler ist, einen Pkw oder Kombi, den er zu mindestens 10 % betrieblich nutzt, in einem anderen EU-Mitgliedstaat kauft und in Österreich verwendet. Dieser Fall wird im Folgenden beschrieben.

Kauf von einem KFZ-Händler: Wird ein Neufahrzeug von einem ausländischen Kfz-Händler erworben, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, für die keine Umsatzsteuer berechnet wird. Der österreichische Unternehmer führt jedoch einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich durch und schuldet dafür die österreichische Umsatzsteuer in Höhe von 20 %. Aufgrund des Vorsteuerabzugsverbots für Pkw und Kombis kann er die Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb nicht abziehen.

Kauf von einer Privatperson: Innerhalb der EU gilt für Neufahrzeuge das Bestimmungslandprinzip. Dieses Prinzip kommt auch bei Geschäften zur Anwendung, an denen Privatpersonen beteiligt sind. Das bedeutet, dass auch beim Kauf eines Neufahrzeugs von einer Privatperson aus einem anderen EU-Land eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Ein Privatkäufer, der das Neufahrzeug nach Österreich importiert, muss daher ebenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern.

*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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Irene Eisenköck

Die selbstständige Buchhalterin und Geschäftsführerin von Vorzimmer bringt frischen Wind in die Steuerwelt. Sie verbindet ihren analytischen Scharfsinn mit empathischer Herzlichkeit und bringt komplexe Themen mit Freude auf den Punkt.

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