Kundengeschenke

Welche Kundengeschenke sind steuerlich abzugsfähig?

Kundengeschenke

Welche Kundengeschenke sind steuerlich abzugsfähig?
KUNDENGESCHENKE         STEUERLICHE ABSETZBARKEIT          REPRÄSENTATIONSAUFWENDUNGEN          WERBEGESCHENKE          EIGENVERBRAUCH          EINKOMMENSTEUERRECHT         DOKUMENTATION         
KUNDENGESCHENKE    STEUERLICHE ABSETZBARKEIT     REPRÄSENTATIONSAUFWENDUNGEN     WERBEGESCHENKE     EIGENVERBRAUCH     EINKOMMENSTEUERRECHT    DOKUMENTATION    

Kundengeschenke sind das Salz in der Suppe der Geschäftsbeziehungen. Sie zeigen Wertschätzung und stärken Bindungen. Doch Vorsicht! In der Welt der Steuervorschriften kann eine nette Geste schnell zum Stolperstein werden. In diesem Artikel klären wir häufige Fragen und zeigen Ihnen, wie Sie Geschenke kreieren, die Freude bereiten und gleichzeitig steuerlich unproblematisch bleiben.

Kundengeschenke sind das Salz in der Suppe der Geschäftsbeziehungen. Sie zeigen Wertschätzung und stärken Bindungen. Doch Vorsicht! In der Welt der Steuervorschriften kann eine nette Geste schnell zum Stolperstein werden. In diesem Artikel klären wir häufige Fragen und zeigen Ihnen, wie Sie Geschenke kreieren, die Freude bereiten und gleichzeitig steuerlich unproblematisch bleiben.

Rechtsquellen

Kundengeschenke fallen unter den Begriff Repräsentationsaufwendungen des § 20 Abs. 3 EStG und sind als solche nicht abzugsfähig. 4813 EStR erklärt ebenfalls übliche Kundengeschenke für nicht abzugsfähig, soweit nicht ein erheblicher Werbeaufwand vorliegt. Gemäß 370 UStR iSd. § 1 Abs. 1 Z 2 UStG sind Geschenke über der Geringfügigkeitsgrenze als Eigenverbrauch zu versteuern.

Was sind Kundengeschenke?

Kundengeschenke sind Sachleistungen, die von einem Unternehmer an Kunden oder Geschäftspartner im Rahmen einer Geschäftsbeziehung vergeben werden. Sie dienen der Wertschätzung und dem Aufbau langfristiger Beziehungen. Wichtig dabei ist: Kundengeschenke sind keine Aufmerksamkeiten oder Sachzuwendungen an Mitarbeiter, sondern an externe Geschäftspartner gerichtet.

Einkommensteuerliche Behandlung

Aufwendungen oder Ausgaben, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind oder im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften stehen, jedoch auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern, sind nach dem österreichischen Einkommensteuerrecht steuerlich nicht abzugsfähig. Diese sogenannten Repräsentationsaufwendungen umfassen typische Kundengeschenke, die zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen oder allgemeinen Ereignissen (z. B. Weihnachten, Ostern) überreicht werden. Hier ein paar Beispiele für nicht abzugsfähige Repräsentationsgeschenke:

  • Blumensträuße
  • Rauchwaren (Zigarren, Zigaretten)
  • Pralinen und Bonbonnieren
  • Bücher
  • Einladungen zu geselligen, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen (z. B. Konzertkarten, Fußballtickets)

Hinweis: Diese Geschenke dienen zwar der Pflege von Geschäftskontakten, werden jedoch primär als persönliche Zuwendungen betrachtet und sind daher steuerlich nicht abzugsfähig.

Rechtsquellen

Kundengeschenke fallen unter den Begriff Repräsentationsaufwendungen des § 20 Abs. 3 EStG und sind als solche nicht abzugsfähig. 4813 EStR erklärt ebenfalls übliche Kundengeschenke für nicht abzugsfähig, soweit nicht ein erheblicher Werbeaufwand vorliegt. Gemäß 370 UStR iSd. § 1 Abs. 1 Z 2 UStG sind Geschenke über der Geringfügigkeitsgrenze als Eigenverbrauch zu versteuern.

Was sind Kundengeschenke?

Kundengeschenke sind Sachleistungen, die von einem Unternehmer an Kunden oder Geschäftspartner im Rahmen einer Geschäftsbeziehung vergeben werden. Sie dienen der Wertschätzung und dem Aufbau langfristiger Beziehungen. Wichtig dabei ist: Kundengeschenke sind keine Aufmerksamkeiten oder Sachzuwendungen an Mitarbeiter, sondern an externe Geschäftspartner gerichtet.

Einkommensteuerliche Behandlung

Aufwendungen oder Ausgaben, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind oder im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften stehen, jedoch auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern, sind nach dem österreichischen Einkommensteuerrecht steuerlich nicht abzugsfähig. Diese sogenannten Repräsentationsaufwendungen umfassen typische Kundengeschenke, die zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen oder allgemeinen Ereignissen (z. B. Weihnachten, Ostern) überreicht werden. Hier ein paar Beispiele für nicht abzugsfähige Repräsentationsgeschenke:

  • Blumensträuße
  • Rauchwaren (Zigarren, Zigaretten)
  • Pralinen und Bonbonnieren
  • Bücher
  • Einladungen zu geselligen, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen (z. B. Konzertkarten, Fußballtickets)

Hinweis: Diese Geschenke dienen zwar der Pflege von Geschäftskontakten, werden jedoch primär als persönliche Zuwendungen betrachtet und sind daher steuerlich nicht abzugsfähig.

Kundengeschenke mit Logo, die als Betriebsausgabe im Steuerrecht absetzbar sind.

Werbegeschenke als Ausnahme

Ausgaben für Geschenke sind dann abzugsfähig, wenn eine klare Werbewirksamkeit besteht. In diesem Fall steht die berufliche Tätigkeit im Vordergrund und nicht die persönliche Beziehung zum Kunden. Solche Geschenke müssen in der Regel mit dem Firmenlogo oder der Firmenaufschrift versehen sein, um steuerlich anerkannt zu werden.

Abzugsfähige Werbegeschenke umfassen beispielsweise stilvolle, wiederverwendbare Trinkflaschen, exquisite Feinkostprodukte und kreativ gestaltete T-Shirts. Auch süße Verführungen wie Schokolade und edler Wein sowie praktische Alltagshelfer wie Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge und Notizblöcke sind steuerlich absetzbar. Diese Geschenke müssen eindeutig als Werbeartikel gestaltet sein, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können.

Hier ist es wichtig, den werblichen Charakter des Geschenks klar zu dokumentieren. Ein hilfreicher Tipp ist, das Geschenk zu fotografieren, sodass das Firmenlogo oder die Aufschrift deutlich erkennbar ist. Dies kann bei späteren Überprüfungen als Beweis der Werbewirksamkeit dienen und die steuerliche Anerkennung sicherstellen.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Es gilt zu beachten, dass Kundengeschenke mit Werbewirkung als Eigenverbrauch zu versteuern sind, sofern beim Werbeaufwand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dies gilt nicht für einen Werbeaufwand von bis zu 40 EUR netto im Jahr je Kunde sowie für Ausgaben für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber und Feuerzeuge. Auch die Abgabe von Warenmustern für unternehmerische Zwecke ist hiervon ausgenommen.

Werbegeschenke als Ausnahme

Ausgaben für Geschenke sind dann abzugsfähig, wenn eine klare Werbewirksamkeit besteht. In diesem Fall steht die berufliche Tätigkeit im Vordergrund und nicht die persönliche Beziehung zum Kunden. Solche Geschenke müssen in der Regel mit dem Firmenlogo oder der Firmenaufschrift versehen sein, um steuerlich anerkannt zu werden.

Abzugsfähige Werbegeschenke umfassen beispielsweise stilvolle, wiederverwendbare Trinkflaschen, exquisite Feinkostprodukte und kreativ gestaltete T-Shirts. Auch süße Verführungen wie Schokolade und edler Wein sowie praktische Alltagshelfer wie Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge und Notizblöcke sind steuerlich absetzbar. Diese Geschenke müssen eindeutig als Werbeartikel gestaltet sein, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können.

Hier ist es wichtig, den werblichen Charakter des Geschenks klar zu dokumentieren. Ein hilfreicher Tipp ist, das Geschenk zu fotografieren, sodass das Firmenlogo oder die Aufschrift deutlich erkennbar ist. Dies kann bei späteren Überprüfungen als Beweis der Werbewirksamkeit dienen und die steuerliche Anerkennung sicherstellen.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Es gilt zu beachten, dass Kundengeschenke mit Werbewirkung als Eigenverbrauch zu versteuern sind, sofern beim Werbeaufwand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dies gilt nicht für einen Werbeaufwand von bis zu 40 EUR netto im Jahr je Kunde sowie für Ausgaben für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber und Feuerzeuge. Auch die Abgabe von Warenmustern für unternehmerische Zwecke ist hiervon ausgenommen.

Folgende Fragen können hilfreich sein: Liegt ein übliches Kundengeschenk vor oder überwiegt der Werbeaufwand? Wurde für den Werbeaufwand eine Vorsteuer geltend gemacht und ist er daher eventuell umsatzsteuerpflichtig? Liegt der Werbeaufwand im Jahr je Kunde über 40 EUR netto?

Tipp zur steuerlichen Vorsicht

Dokumentieren Sie unbedingt die Werbewirkung von Kundengeschenken auf den entsprechenden Rechnungen, um später bei einer Betriebsprüfung Diskussionen zu vermeiden. Besonders schwierig ist es, sich Jahre später noch konkret an einzelne Maßnahmen zu erinnern!

Folgende Fragen können hilfreich sein: Liegt ein übliches Kundengeschenk vor oder überwiegt der Werbeaufwand? Wurde für den Werbeaufwand eine Vorsteuer geltend gemacht und ist er daher eventuell umsatzsteuerpflichtig? Liegt der Werbeaufwand im Jahr je Kunde über 40 EUR netto?

Tipp zur steuerlichen
Vorsicht

Dokumentieren Sie unbedingt die Werbewirkung von Kundengeschenken auf den entsprechenden Rechnungen, um später bei einer Betriebsprüfung Diskussionen zu vermeiden. Besonders schwierig ist es, sich Jahre später noch konkret an einzelne Maßnahmen zu erinnern!

Picture of Irene Eisenköck

Irene Eisenköck

Die selbstständige Buchhalterin und Geschäftsführerin von Vorzimmer bringt frischen Wind in die Steuerwelt. Sie verbindet ihren analytischen Scharfsinn mit empathischer Herzlichkeit und bringt komplexe Themen mit Freude auf den Punkt.

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Die selbstständige Buchhalterin und Geschäftsführerin von Vorzimmer bringt frischen Wind in die Steuerwelt. Sie verbindet ihren analytischen Scharfsinn mit empathischer Herzlichkeit und bringt komplexe Themen mit Freude auf den Punkt.

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