Kleidung gehört in der Regel zur privaten Lebensführung, selbst wenn sie überwiegend beruflich getragen wird. Aufwendungen für Reinigung und Instandhaltung von Anzügen, Krawatten und modischer Kleidung sind daher keine Betriebsausgaben, auch wenn diese für die berufliche Tätigkeit notwendig erscheinen. Der Grund für das Abzugsverbot liegt darin, dass eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann. So ist selbst ein schwarzer Anzug eines Bestattungsunternehmers steuerlich nicht absetzbar.
Kleidung gehört in der Regel zur privaten Lebensführung, selbst wenn sie überwiegend beruflich getragen wird. Aufwendungen für Reinigung und Instandhaltung von Anzügen, Krawatten und modischer Kleidung sind daher keine Betriebsausgaben, auch wenn diese für die berufliche Tätigkeit notwendig erscheinen. Der Grund für das Abzugsverbot liegt darin, dass eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann. So ist selbst ein schwarzer Anzug eines Bestattungsunternehmers steuerlich nicht absetzbar.
Rechtsquellen
Kleidung gehört nicht zu den abzugsfähigen Posten, auch wenn sie nahezu ausschließlich zur Berufsausübung getragen wird (Siehe Rz 4731 EStR 2000). Allerdings ist die typische Berufsbekleidung ein abzugsfähiger Posten gemäß § 4 Abs. 4 EStG (Siehe Rz 1574 EStR 2000).
Typische Berufsbekleidung
Ein als Betriebsausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Beispielsweise die besonders strapazierfähige Hose für den Metallhandwerker, die Uniform für den Monteur, der Arbeitsmantel für den Maler oder die Kochjacke für den Küchenchef. Kleidungsstücke mit allgemein erkennbaren Uniformcharakter sind ebenfalls abzugsfähig, wenn eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Dazu zählt beispielsweise die Einheitskleidung von Restaurant- oder Lebensmittelketten.
Rechtsquellen
Kleidung gehört nicht zu den abzugsfähigen Posten, auch wenn sie nahezu ausschließlich zur Berufsausübung getragen wird (Siehe Rz 4731 EStR 2000). Allerdings ist die typische Berufsbekleidung ein abzugsfähiger Posten gemäß § 4 Abs. 4 EStG (Siehe Rz 1574 EStR 2000).
Typische Berufsbekleidung
Ein als Betriebsausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Beispielsweise die besonders strapazierfähige Hose für den Metallhandwerker, die Uniform für den Monteur, der Arbeitsmantel für den Maler oder die Kochjacke für den Küchenchef. Kleidungsstücke mit allgemein erkennbaren Uniformcharakter sind ebenfalls abzugsfähig, wenn eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Dazu zählt beispielsweise die Einheitskleidung von Restaurant- oder Lebensmittelketten.
- Typische Arbeitskleidung
- Typische Arbeitskleidung
Schlüsselfragen zur Absetzbarkeit
Folgende Fragestellungen können hilfreich sein: Handelt es sich um eine Branche, in der Arbeitskleidung erforderlich ist? Könnte die Kleidung auch privat in der Freizeit getragen werden? Sind die Kleidungsstücke von solcher Beschaffenheit, dass eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist? Wiesen die eingekauften Kleidungsstücke bestimmte Charakteristika auf, die auf einen spezifischen beruflichen Zweck hinweisen (z.B. Uniformen von Beförderungsunternehmen)?
Schlüsselfragen zur
Absetzbarkeit
Folgende Fragestellungen können hilfreich sein: Handelt es sich um eine Branche, in der Arbeitskleidung erforderlich ist? Könnte die Kleidung auch privat in der Freizeit getragen werden? Sind die Kleidungsstücke von solcher Beschaffenheit, dass eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist? Wiesen die eingekauften Kleidungsstücke bestimmte Charakteristika auf, die auf einen spezifischen beruflichen Zweck hinweisen (z.B. Uniformen von Beförderungsunternehmen)?
- Ein Klassiker, die Blaue
- Ein Klassiker, die Blaue
Tipp zur steuerlichen Vorsicht
Die Anschaffung von Kleidung für einen Dienstnehmer kann grundsätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, auch wenn die Kleidung nicht den typischen Merkmalen der Berufskleidung entspricht. In diesem Fall könnte jedoch ein Sachbezug vorliegen. Achten Sie bei der Berufskleidung, die für Dienstnehmer angeschafft wird, auf die gesetzlichen Vorgaben! Kleidungsstücke, die auch privat getragen werden können, könnten als lohnsteuerpflichtiger Vorteil angesehen werden.
Tipp zur steuerlichen
Vorsicht
Die Anschaffung von Kleidung für einen Dienstnehmer kann grundsätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, auch wenn die Kleidung nicht den typischen Merkmalen der Berufskleidung entspricht. In diesem Fall könnte jedoch ein Sachbezug vorliegen. Achten Sie bei der Berufskleidung, die für Dienstnehmer angeschafft wird, auf die gesetzlichen Vorgaben! Kleidungsstücke, die auch privat getragen werden können, könnten als lohnsteuerpflichtiger Vorteil angesehen werden.